Motorrad (A1, A2, A)

A1 neu

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Was darf gefahren werden?

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum max. 125 ccm
  • Leistung max. 11 kW
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Hubraum mehr als 50 ccm oder bbH mehr als 45 km/h
  • Leistung max. 15 kW

Eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse A1 berechtigt, Fahrzeuge der „alten“ und der „neuen“ Klasse A1 zu führen – und zwar ohne Umschreibung.

 

Ab 19.01.2013 gilt für diese:

  • Hubraum max. 125 ccm
  • Leistung max. 11 kW
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg
  • keine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit

 

Weitere Bestimmungen:

Ab 19.01.2013 ist die Klasse A1 eine europäische Führerscheinklasse.

Das heißt, dass der Inhaber in allen Staaten der EU mit einem Fahrzeug der Klasse A1 fahren darf.
Das gilt auch in Österreich und zwar auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres!

 

Bonus bei stufenweisen Aufstieg:

Wer die Klasse A1 mind. 2 Jahre besitzt, hat beim Aufstieg in die Klasse A2 Vorteile:

  • Kein Theorieunterricht und keine Theorieprüfung
  • Umfang für praktische Ausbildung nicht festgelegt
  • verkürzte praktische Prüfung (40 Minuten)
  • Wer die Klasse 3 (ausgestellt vor dem 01.04.1980) besitzt gilt gleiches Recht.

Wer die Klasse A1 weniger als 2 Jahre besitzt und die Klasse A2 erwerben möchte:

  • muss am Theorieunterricht teilnehmen
  • eine Theorieprüfung ablegen
  • die reduzierten Sonderfahrten (3 Überland, 2 Autobahn, 1 Nachtfahrt) fahren
  • eine praktische Prüfung (60 Minuten) ablegen

Wer von Klasse A1 direkt nach A aufsteigt:

  • muss am Theorieunterricht teilnehmen und die Prüfung ablegen
  • Sonderfahrten (3 – 2 – 1) machen
  • die praktische Prüfung ablegen.

 

A2 neu

 

Was darf gefahren werden?

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Motorleistung max. 35 kW
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,2 kW/kg

Übergangsrecht:

Wer die Klasse A (beschränkt) bis zum 18.01.2013 erworben hat, darf ohne Umschreibung
ab dem 19.01.2013 Krafträder der Klasse A2 führen und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen.

 

Maximal 70 kW Leistung als Grundlage für Klasse A2 !

Bei der Fahrerlaubnis-Novelle (FeV-Novelle) hat sich der Leistungsbezug für Klasse A2 geändert.

Das bedeutet, dass nur Motorräder mit einer maximalen Leistung von 70 kW die Grundlagen für gedrosselte Modelle darstellen dürfen. Diese heruntergeregelten Bikes, deren Verhältnis von Leistung und Gewicht nicht mehr als 0,2 kW/kg betragen darf, dürfen weiterhin nicht mehr als 35 kW haben. Davor erlaubte die Regelung, dass auf maximal 35 kW gedrosselte Motorräder von einer Urversion abgeleitet sein dürfen, die mehr als die doppelte Leistung besitzen, also etwa von 80 kW-Motorrädern. Dies ist nun nicht mehr der Fall.

 

Konsequenzen

Welche Folgen drohen nun Inhabern der Fahrerlaubnisklasse A2, die im Vertrauen auf die erworbene Fahrberechtigung ein Motorrad gekauft haben, das ohne Drosselung mehr als 70 kW aufweist?

Müssen diese ihre Maschine verkaufen, wenn sie nicht ohne Fahrerlaubnis fahren oder die A-Fahrerlaubnis machen wollen?

Es greift die Ziffer 6a des § 76 FeV, der Übergangsregelungen beschreibt. Innerhalb Deutschlands ist man deshalb legal unterwegs, auch wenn das Grundmodell stärker als 70 kW ist. Zu beachten sind sehr wohl die schwierigen Datumsgrenzen sowie die im EU-Ausland geltenden Regelungen, die von der EU 1:1 übernommen worden sind.

 

Schwierige Datumsgrenzen

Entscheidend ist dabei der 18.01.2013. So gilt z.B. die neue A2-Regelung nicht für Biker, die ihre entsprechende Fahrerlaubnis vor diesem Datum erworben haben. Diese besitzen den Bestandschutz. Das bedeutet, deren Fahrerlaubnisse verlieren nicht ihre Gültigkeit.

Motorradfahrer, die ihre A2-Fahrerlaubnis nach diesem Tag, also ab 19.01.2013, und bis zum Tag des Inkrafttretens, also dem 28.12.2016, erworben haben, fallen zum Teil unter das Übergangsrecht: Sie können auch mit einem gedrosselten Motorrad unterwegs sein, das von einem Grundmodell mit mehr als 70 kW abgeleitet ist – aber ausschließlich im Innland.

Und für Motorradfahrer, die die Klasse A2 nach dem Inkrafttreten (28.12.2016) erworben haben, gilt ausschließlich die neue Gesetzeslage. Das heißt, sie müssen auch im Inland die neuen kW-Grenzen beachten.

 

Bonus bei Stufenweisen Aufstieg:

Wer die Klasse A2 mindestens 2 Jahre besitzt, hat beim Aufstieg auf die Klasse A Vorteile:

  • kein Theorieunterricht und Prüfung
  • praktischer Ausbildungsumfang nicht festgelegt
  • verkürzte praktische Prüfung (40 Minuten)

Wer die Klasse A2 weniger als 2 Jahre besitzt und die Klasse A erwerben möchte:

  • muss eine Theorieausbildung und Prüfung ablegen
  • reduzierte Sonderfahrten (3 – 2 – 1) machen
  • eine praktische Prüfung (60 Minuten) ablegen.

 

A neu

 

Was darf gefahren werden?

Krafträder (auch mit Beiwagen)

  • Hubraum mehr als 50 ccm und mehr als 45 km/h

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Leistung mehr als 15 kw
  • Hubraum mehr als 50 ccm und mehr als 45 km/h

Mindestalter

  • 24 Jahre bei direktem Zugang zur Klasse A
  • 21 Jahre für dreirädrige KFZ mit einer Leistung von mehr als 15 kW
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mind. 2 Jahren